Satzung des Ortsvereins Ludwigsburg

vom 20. September 2019

Satzung des Ortsvereins Ludwigsburg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

vom 20. September 2019

I. Allgemeines

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Organe.

  1. Der Ortsverein Ludwigsburg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ist ein Ortsverein im Sinne des § 8 Abs. 1 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Er umfasst das Gebiet der Stadt Ludwigsburg.

  2. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Ortsverein Ludwigsburg“. Sein Sitz ist in Ludwigsburg.

  3. Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung nach § 4 sowie der Vorstand nach § 5.

§ 2. Zweck.

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

II. Parteizugehörigkeit

§ 3. Mitgliedschaft.

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.

  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Bewerberin bzw. der Bewerber beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

  9. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann, ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

III. Organe des Ortsvereins

§ 4. Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins und stellt für die politische Arbeit erforderliche Richtlinien auf.

Für die Mitgliederversammlung gelten folgende Verfahrensvorschriften:

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig, muss aber mindestens einmal im Jahr (als Jahreshauptversammlung) stattfinden.

  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einberufen. Die Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Zuständig ist der bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine bzw. ihre Stellvertretung. Elektronische Zustellung ist zulässig.

  3. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über Initiativanträge kann abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

  4. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmenden.

  5. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder einberufen werden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge

  2. Wahl der Kandidierenden für die Wahl zum Gemeinderat und Kreistag

  3. Empfehlung für die Kandidatur zur die Wahl des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin oder von Bürgermeistern bzw. Bürgermeisterinnen

  4. Empfehlung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Regional-, Landtags-, Bundestags- und Europawahl und für die Organe der Kreispartei

  5. Ergänzungswahlen zum Ortsvereinsvorstand und der Revisoren bzw. Revisorinnen.

  6. Stellung von Anträgen zu den übergeordneten Parteitagen.

§ 5. Vorstand.

  1. Der Vorstand leitet den Ortsverein. Er führt die politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins verantwortlich durch.

  2. Zu Wahlen nach diesem Statut soll er Personalvorschläge machen.

  3. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus

der bzw. dem Vorsitzenden oder einer gleichberechtigten Doppelspitze

drei stellvertretenden Vorsitzenden

der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer

der Kassiererin bzw. dem Kassierer

bis zu sieben weiteren Mitgliedern (Beisitzenden)

  1. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.

  2. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Gewählten bis zur nächsten Wahl im Amt.

§ 6. Geschäftsordnung.

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Regelungspunkte dieser Geschäftsordnung können sein:

  • Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

  • Vertretungsregelung innerhalb des Vorstandes

  • Festlegungen zur Geschäftsführung innerhalb des Vorstands

  • Vorstandssitzungen, deren Tagesordnung, Einberufung und Ablauf

  • Grundsätze der Beschlussfassung und Öffentlichkeit

  • Protokollierung von Beschlüssen

  • Details zu Arbeitskreisen, oder Ausschüssen innerhalb des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit.

  2. Gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, so ist diese auf der folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 7. Arbeitskreise.

Zur Beratung kann der Ortsvereinsvorstand Arbeitskreise, beispielsweise auch Stadtteilgruppen, einrichten, die allen Parteimitgliedern offen stehen. Der Vorstand kann weitere geeignete Personen zur Mitarbeit auffordern.

§ 8. Beschlussfassung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 9. Protokollführung.

Bei allen Sitzungen von Vorstand, Mitgliederversammlung und Arbeitskreisen sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. Diese Protokolle werden beim Vorstand gesammelt und können dort eingesehen werden.

§ 10. Wahlen.

  1. Der Vorstand und die Revisor/innen werden in einer Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt, die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen von Kandidat/innen und für Wahlvorschläge für Volksvertretungen.

  2. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden in jeweils einem Wahlgang gewählt, bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl:

  • die bzw. der Vorsitzende oder eine gleichberechtigte Doppelspitze

  • drei stellvertretende Vorsitzende*

  • die Schriftführerin bzw. der Schriftführer

  • die Kassiererin bzw. der Kassierer

  • bis zu sieben weitere Mitglieder (Beisitzende)*

*Diese Mitglieder (stellvertretende Vorsitzende und Beisitzende) werden jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang in Listenwahl gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

  1. Die Wahl für Delegierte finden jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang in Listenwahl gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 11. Vertretung, Veröffentlichungen.

  1. Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Ortsverein nach außen und gegenüber nachgeordneten und übergeordneten Organen der Partei. Bei seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und nach diesem ein vom Ortsvereinsvorstand zu ermächtigendes Vorstandsmitglied.

  2. Veröffentlichungen im Namen des Ortsvereins erfolgen durch den bzw. die Vorsitzende/n. Er bzw. sie kann ein anderes Mitglied beauftragen. Der Inhalt ist ihm bzw. ihr dann vor Veröffentlichung zur Kenntnis zu geben.

  3. Die Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Sprecher der Arbeitskreise des Ortsvereins können im Einvernehmen mit dem Vorstand eigene Presseberichte veröffentlichen. Sie müssen jedoch zweifelsfrei im Namen der Stadtteilgruppe, der Arbeitsgemeinschaft oder des Arbeitskreises erfolgen.

IV. Regularien

§ 12. Kassenprüfung und Revision.

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein. Die beiden Revisorinnen bzw. Revisoren werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die Wahlgrundsätze nach § 10 sind entsprechend anzuwenden.

  2. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

  3. Sie berichten der Jahreshauptversammlung.

  4. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13. Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

Die Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschließt eine gemeinsame Geschäftsordnung für die Versammlungen des Ortsvereins.

§ 14. Satzungsänderungen.

Änderungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderungen einzuberufen.

§ 15. Inkrafttreten der Satzung.

Diese Satzung tritt am Tag des Beschlusses in einer Mitgliederversammlung in Kraft.

(Anmerkung: beschlossen auf der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Ludwigsburg am 4. Juni 2016

Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung des SPD-Ortsvereins Ludwigsburg am 15. September 2018)

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